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Sind alle Feuerwehr-Einsätze kostenfrei?

Grundsätzlich sind die Einsätze der Feuerwehr bis auf wenige Ausnahmen kostenfrei.

Wer dringend die Feuerwehr benötigt, weil sich Menschen in lebensbedrohlichen Notlagen befinden, oder ein Brand ausgebrochen ist, muss sich um die Einsatzkosten keine Gedanken machen. Das Brandschutzgesetz (BrSchG §29 Abs. 1) sieht vor, dass diese Einsätze grundsätzlich kostenfrei sind.

Auch bei “Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen”, die durch Naturereignisse verursacht werden (Sturm, Hochwasser, Blitzschlag...) oder wenn die Feuerwehr vergeblich anrückt, weil das Feuer z. B. vor dem Eintreffen gelöscht werden konnte oder es sich bei dem gemeldeten Qualm nur um Wasserdampf handelte, bleibt der Einsatz für den Verursacher bzw. Meldenden gebührenfrei.

Nun können die Städte und Gemeinden als Aufgaben- und Kostenträger der Feuerwehr aber im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes durch die kommunalen Gebührensatzungen verschiedene Einsatzarten auch kostenpflichtig machen. Verankert sind diese landesspezifischen Regelungen in den 16 Landes-Brandschutzgesetzen. Immerhin haben die Städte und Gemeinden ja die Pflicht (BrSchG §2), eine Feuerwehr zu unterhalten, was je nach Ausstattung erhebliche Kosten verursachen kann.


Ist ein Einsatz nicht kostenfrei, wer zahlt?

Wird eine Gefahr oder ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt, wird vom Verursacher grundsätzlich Kostenersatz verlangt.
Ebenso werden die Einsatzkosten berechnet, wenn die Feuerwehr bei Ereignissen Hilfe leistet, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind oder die nicht unmittelbar der Notfallrettung zuzuordnen sind. Dazu gehören zum Beispiel das Beseitigen von Wasserschäden, Entfernen von Insektennestern oder das Aufnehmen von Öl oder sonstigen umweltgefährdenden Stoffen.

Wird bei einem Verkehrsunfall die Feuerwehr angefordert, weil ein Fahrzeug in Brand geraten ist oder Kraftstoff ausläuft, dann kann der Unfallverursacher (bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung) zur Kasse gebeten werden.


Wer erhebt die Gebühren?

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand (Anzahl der eingesetzten Fahrzeuge, Personalstärke und Einsatzdauer, verbrauchtes Material, etc.) und ist in der Gemeindlichen-Gebührensatzung festgelegt. Der Kostenersatz wird von der Gemeindeverwaltung berechnet und erhoben.
Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig und können auf Anfrage von der Gemeinde gewährt werden.

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